Grundsteuerreform: Update!


WICHTIGE HINWEISE ZUR WOHNFLÄCHENBERECHNUNG FÜR DIE GRUNDSTEUERERKLÄRUNG:

Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der Wohnfläche die einzelnen Flächen wie mit folgenden Verhältnissen im Rahmen der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen sind:

  • voll:  die Grundfläche von Räumen, die Wohnbedürfnissen dienen, mit einer Höhe von mindestens 2 Metern, dazu gehören auch häusliche Arbeitszimmer,

  • zur Hälfte:  die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern, sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räume,

  • in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören,

  • nicht: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von weniger als 1 Meter, sowie Zubehörräume, wie Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen und Trockenräume, Bodenräume und Heizungsräume.

Bei Zimmern mit Dachschrägen ist folgende Grundregel zu beachten: Die Fläche unter einer  Dachschräge wird bis 100 cm Höhe gar nicht berechnet. Ab einer Höhe von 100 cm bis 199 cm ist die Fläche nur mit 50 Prozent zu berechnen. Ab 200 cm Höhe unter der Dachschräge  ist die Fläche vollständig als  Wohnfläche  zu berechnen.


Grundsteuerreform: Um was geht es?


Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60-er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 30-er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen. 

Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden. Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022, wobei die erste Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 erfolgen wird. D.h., basierend auf den Wertverhältnissen zum 1. Januar 2022 werden ab dem 1. Januar 2025 veränderte Grundsteuerzahlungen auf Sie zukommen.

16 Bundesländer – 12 unterschiedliche Verfahren

16 Bundesländer – jedoch teilweise unterschiedliche Verfahren.

  • In der Regel erfolgt keine individuelle Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durch die Finanzämter (sondern lediglich eine öffentliche Bekanntmachung). Sollten Sie dennoch auch schriftlich informiert werden (z.B. durch Ihre Kommune), bitten wir Sie, uns diese Unterlagen weiterzuleiten. Wenn Sie zu bewertendes Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen besitzen, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung und Abgabe dieser Feststellungserklärung.

    Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten. Welches Modell für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist.

  • Gerne erstellen wir für Ihr(e) Grundstück(e) die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung an das Finanzamt unter Beachtung der Fristen.

    Damit wir Sie adäquat beraten können, kommen Sie bitte frühzeitig auf uns zu. Die Erklärung muss zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 beim Finanzamt elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Die Zeitspanne für die Abgabe ist mit 4 Monaten und angesichts der Menge an zu erklärenden Bewertungseinheiten (rd. 36 Millionen!) äußerst knapp bemessen. Da für die Deklaration einige Daten erforderlich sind, möchten wir Sie bitten, schon möglichst früh die nötigen Angaben vorzubereiten. Diese müssen herausgesucht und bei Bedarf angefordert werden – was Zeit kostet. Obwohl die elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Finanzämtern planmäßig erst ab dem 1. Juli 2022 (evtl. teilweise auch früher) möglich sein wird, möchten wir Sie dennoch um eine zeitnahe Rückmeldung an grundsteuer@wsg-bremen.de bitten, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.

  • Für jede zu bewertende Einheit werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:

    • Adressdaten zur Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
    • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
    • Steuernummer / Aktenzeichen des Grundvermögens
    • Eigentumsverhältnisse
    • Baujahr der aufstehenden Bauten
    • Grundstücksart
    • Fläche des Grundstücks
    • Wohnfläche (bei MFH zusätzlich Wohnfläche je Wohnung) bzw. Brutto-Grundfläche des Gebäudes
    • mehrere Gemeinden [ja/nein]
    • Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
    • Baudenkmal [ja/nein]
    • Anzahl der Garagen/ Tiefgaragenstellplätze (ohne Carports)
    • ggf. Kernsanierung [wenn ja: wann]
    • ggf. Abbruchverpflichtung [wenn ja: wann]
    • ggf. Aufteilung von Wohn- und Nutzflächen

    Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuermessbescheid oder in der Teilungserklärung.

    Bitte lassen Sie uns die entsprechenden Unterlagen und Informationen per E-Mail zukommen. Wir haben hierfür eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet, diese lautet:

    grundsteuer@wsg-bremen.de