Grundsteuerreform: Update!


WICHTIGE HINWEISE ZUR WOHNFLÄCHENBERECHNUNG FÜR DIE GRUNDSTEUERERKLÄRUNG:

Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der Wohnfläche die einzelnen Flächen wie mit folgenden Verhältnissen im Rahmen der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen sind:

  • voll:  die Grundfläche von Räumen, die Wohnbedürfnissen dienen, mit einer Höhe von mindestens 2 Metern, dazu gehören auch häusliche Arbeitszimmer,

  • zur Hälfte:  die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern, sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räume,

  • in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören,

  • nicht: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von weniger als 1 Meter, sowie Zubehörräume, wie Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen und Trockenräume, Bodenräume und Heizungsräume.

Bei Zimmern mit Dachschrägen ist folgende Grundregel zu beachten: Die Fläche unter einer  Dachschräge wird bis 100 cm Höhe gar nicht berechnet. Ab einer Höhe von 100 cm bis 199 cm ist die Fläche nur mit 50 Prozent zu berechnen. Ab 200 cm Höhe unter der Dachschräge  ist die Fläche vollständig als  Wohnfläche  zu berechnen.


Grundsteuerreform: Um was geht es?


Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60-er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 30-er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen. 

Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden. Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022, wobei die erste Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 erfolgen wird. D.h., basierend auf den Wertverhältnissen zum 1. Januar 2022 werden ab dem 1. Januar 2025 veränderte Grundsteuerzahlungen auf Sie zukommen.

16 Bundesländer – 12 unterschiedliche Verfahren

16 Bundesländer – jedoch teilweise unterschiedliche Verfahren.