Beitragsänderung in der Pflegeversicherung


Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.

  • Der Beitrag für die Pflegeversicherung bleibt gleich für den Arbeitgeber bei 1,7 %, unabhängig von der Anzahl der Kinder des Arbeitnehmer.

  • Die Beiträge werden zunächst um 0,35% erhöht. Es werden allerdings Familien/Eltern entlastet, je nach Anzahl und Alter der Kinder.

    Siehe Tabelle

  • Die Arbeitnehmer müssen anhand eines Nachweises (z.B. in Form einer Geburtsurkunde o.ä.) über die Kindereigenschaft von Kindern bis 25 Jahre einreichen, damit die Lohnabrechnung (intern oder der Steuerberater) die richtigen Beiträge berücksichtigt.

    Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Liegt nichts vor, wird vorerst der Höchstsatz berücksichtigt.

  • Zukünftig müssen im laufenden Verfahren die Nachweise für die Kindereigenschaft von den Arbeitnehmern erbracht werden.

    Hierzu soll ein digitales Verfahren bis zum 31. März 2025 eingeführt werden, welches den Verwaltungsaufwand für die Pflegekassen als auch die beitragsabführenden Stellen mindern soll.

In der Übergangszeit ist der Nachweis wie oben beschrieben zu erfolgen und auf eine Prüfung wird bis zur Einführung des digitalen Verfahrens verzichtet.

Nach dem aktuellen Entwurf wurde die bisherige Übergangsfrist zum 31.12.2023 überarbeitet, d.h. die Nachweise können bis zum 30.06.2025 eingereicht werden und gelten rückwirkend zum 01.07.2023.